GreenChem Adblue Solutions
Sprache:
EnglishNederlandsDeutschFrançaisItalianoEspañolPolskiČeskýSlovenskýLietuviškai
Home | KontaktAdBlue4you.com | BlueCard4you.com
Header
GreenChem
GreenChem-AdBlue.comAllgemeine bedingungen » Allgemeine bedingungenSpätesten Nachrichten
Spacer

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Alle Angebote sind unverbindlich GREENCHEM GMBH – im folgenden “ GREENCHEM “ genannt – kann ihre Angebote innerhalb von fünf Tagen nach Annahme nachträglich zurücknehmen.

2. Wenn Lieferung erfolgt in den von Greenchem eigens dazu entwickelten Mobilverpackungen (IBC’s), ist Käufer verpflichtet die zur Lieferung benötigte Zahl IBC’s einmalig zu kaufen.Der Verkaufspreis beträgt Euro 150,00 pro IBC. Greenchem ist berechtigt den Verkaufspreis nach eigenem Ermessen anzupassen.Käufer ist nach Kauf und Zahlung Eigentümer der IBC’s. Greenchem ist nicht verpflichtet IBC’s von Käufer wiederzukaufen.
Wenn Käufer Greenchem einen Folgeaufrag erteilt, für dessen Lieferung IBC’s benötigt sind, ist Greenchem bereit die ihr in Eigentum gehörenden IBC’s vor der Lieferung zu füllen und im Verhältnis eins zu eins gegen die Käufer in Eigentum gehörenden IBC’s umzutauschen.Ausgangspunkt hierbei ist, dass die gegenseitig zu liefernden IBC’s sich in unbeschädigtem Zustand befinden und dass der Kauf/Verkaufspreis gleich ist. Der Kauf/Verkaufspreis der IBC’s wird durch Aufrechnung entrichtet. Die dazu abzugebende Aufrechnungserklärung wird sich sowohl aus dem Auftragsformular wie auch aus der in Bezug auf den erteilten Auftrag verschickten Rechnung ergeben.

3. Zahlung durch Auftraggeber hat, ohne Abzüge, Rabatt oder Schuldaufrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum zu erfolgen, es sei denn anderes wurde in einem spezifischen Vertrag, schriftlich von beiden Parteien festgelegt. Zahlung hat zu erfolgen in der, in der Rechnung angegebene Währung, durch Überweisung auf ein von dem Auftragnehmer anzugebendes Bankkonto. Durch Beschwerden gegen die Höhe der eingereichten Rechnungen wird die Zahlungsverpflichtung nicht aufgeschoben.

4. Wenn Käufer nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt hat, hat solches, unbeschadet irgendwelches Greenchem zustehendes Rechtes, zur Folge, dass
a. alle weiteren auf den Namen von Käufer bei Greenchem offenstehenden Rechnungen sofort fällig sind;
b. Greenchem berechtigt ist über den Rechnungsbetrag, vom 30. Tag nach Rechnungsdatum an, Zinsen von 1% pro Monat bis zum Tag der Zahlung zu berechnen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gelten wird;
c. Greenchem berechtigt ist nach Inverzugsetzung durch Einschreibebrief den Vertrag ganz oder dessen Ausführung ganz oder teilweise einseitig zu beenden oder dessen Ausführung ganz oder teilweise aufzuschieben, ohne dass Greenchem dabei zu irgendwelcher Schadenersatzleistung verpflichtet ist;
d. alle Kosten von Greenchem, sowohl gerichtlich wie auch aussergerichtlich, einschliesslich Inkassokosten zur ganzen oder teilweise Einziehung ihrer Forderungen an Käufer, zu Lasten von Käufer gehen.Die Aussergerichtlichen Kosten werden gemäss dem Inkassotarif der niederländischen Anwaltskammer berechnet, es sei denn die wirklichen Kosten wären höher.

5. Messungen und Verwiegungen durch Greenchem (mit geeichter Apparatur durchgeführt) und von Greenchem zu erteilenden Gewichtsangaben und Analysen werden für Parteien verbindlich und entscheidend für die gelieferten Mengen sein.Wenn erwünscht kann Käufer bei der Messung und Verwiegung vertreten sein um diese zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen oder um die gelieferten Mengen auf eigene Rechnung messen und/oder wiegen zu lassen.

6. Wenn nicht anderes vereinbart worden ist, gilt als Lieferungsort des Produkts AdBlue den Entladungsort des Transportmittels (Tankwagen) in den Lagertank oder Lagerraum von Käufer, oder in einen von Käufer anzugebenden Lagertank oder Lagerraum, es sei denn der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr von Käufer, in welchem Fall der Beladungsort des Transportmittels als Lieferungsort gilt. Der Lagertank oder Lagerraum hat für das Transportmittel ohne Schwierigkeiten erreichbar zu sein.Wenn gemeinte Lieferung nach der Ansicht von Greenchem nicht ohne Beschwerden und/oder auf eigene Kraft in normaler Weise durchgeführt werden kann, ist Greenchem zur Nichtlieferung berechtigt.

7. Unbeschadet der Verpflichtung von Käufer zur Zahlung wird Greenchem u.a. nicht zur Entladung/Löschung verpflichtet sein, wenn Käufer – nach der Ansicht von Greenchem – nicht rechtzeitig für eine erforderliche Löschmöglichkeit (für die Schüttung des Produkt in die Lagertanks) sorgt.

8. Der angegebene Liefertermin ist kein Fixtermin, es sei denn schriftlich wurde ausdrücklich anderes vereinbart.Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist Greenchem folglich schriftlich in Verzug zu setzen. Für die Folgen von Lieferverzug, wie dieser auch entstanden ist, haftet Greenchem nicht.

9. In Bezug auf den Transport, die Lagerung, den Gebrauch oder die Anwendung der gelieferten Produkte geht Greenchem von den normalen Verhältnissen und die in dieser Sache sachkundigen Personen aus. Eventuell abweichende Verhältnisse sind von Käufer vorher rechtzeitig Greenchem ausdrücklich mitzuteilen.Greenchem haftet nicht für die Folgen von Transport, Lagerung, Verwendung oder Anwendung durch nicht sachkundige Personen oder unter nicht normalen Verhältnissen.Greenchem haftet auch nicht, wenn die von Greenchem erteilten Ratschläge – allgemeine oder spezifische – in Bezug auf den Transport, die Lagerung, die Verwendung oder Anwendung der gelieferten Produkte durch Käufer oder Dritte nicht pünktlich eingehalten wurden. Käufer stellt Greenchem frei von Haftung für Schaden, wie in diesem Artikel gemeint, welcher entstehen sollte durch die nicht pünktliche Einhaltung durch Käufer oder durch Personen, für die Käufer verantwortlich ist, der durch Greenchem erteilten – allgemeine und/oder spezifische – Ratschläge in Bezug auf den Transport, die Lagerung, die Verwendung oder Anwendun der gelieferten Produkte.

10. Im Falle des Weiterverkaufs/der Weiterlieferung wird Käufer das von Greenchem abgenommene Produkt Adblue immer unter den von Greenchem festgesetzten Marken und Bezeichnungen, rein und unvermischt, anbieten und verkaufen.

11. Greenchem leistet dafür Gewähr, dass das von ihr an Käufer zu liefernde Produkt Adblue zum Zeitpunkt der Lieferung DIN 70070 entspricht.Die Haftung von Greenchem gegen Käufer beschränkt sich – sofern es sich dabei um die Lieferung von dem Produkt Adblue handelt – in allen Fällen auf die Erfüllung der obengenannten Gewährleistung. Greenchem garantiert die von ihr an Käufer zu liefernden Füllanlagen – mit allem Zubehör – während eines Jahres nach Lieferung an Käufer gegen Entwurf- und Fertigungsfehler. Die Haftung von Greenchem gegen Käufer beschränkt sich – sofern es sich dabei um die Lieferung von Füllanlagen (mit allem Zubehör) handelt – in allen Fällen auf die Erfüllung obengenannter Garantieleistung.Wenn Käufer gegen Greenchem mit Recht Anspruch auf Garantie erhebt, ist Greenchem nur zur kostenlosen Neulieferung oder Wiederherstellung des sich als mangelhaft erwiesenen Produkts verpflichtet.Direkter oder indirekter (Folge)schaden, einschliesslich Betriebs- und Stagnationsschaden ist in allen Fällen ausgeschlossen.

12. Käufer ist verpflichtet bei Lieferung des Produkts Adblue dies unverzüglich bei oder nach der Lieferung zu überprüfen. Reklamationen in Bezug auf die Lieferung, einschliesslich Reklamationen über Abweichungen in der Qualität des gelieferten Produkts hat Käufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung, schriftlich bei Greenchem zu melden. Wenn Käufer solches unterlässt, erlöschen alle eventuellen Ansprüche aufgrund von Artikel 12 für Käufer.

13. Beschwerden bezüglich einer von Greenchem geschickten Rechnung, sind durch Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einzureichen.Wenn Käufer solches unterlässt, erlöschen alle diesbezügliche Ansprüche von Käufer, unter Berücksichtigung der allgemeinen Garantiebestimmungen.

14. Rücksendungen werden von Greenchem nicht angenommen, es sei denn Greenchem hat dazu vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

15. Die gelieferten oder noch zu liefernden Produkte bleiben Eigentum von Greenchem, solange die Forderungen, die Greenchem aufgrund des Vertrages an Käufer hat, nicht bezahlt worden sind. Die gelieferten oder noch zu liefernden Produkte blieben weiter Eigentum von Greenchem, solange Käufer die geleisteten oder noch zu leistenden Arbeiten aufgrund des Vertrages nicht bezahlt hat und solange Käufer Forderungen wegen Nichtvertragserfüllung, einschliesslich Forderungen in Bezug auf Geldstrafe, Zinsen und (Inkasso)kosten nicht bezahlt hat.Die Gefahr in Bezug auf die gelieferten Produkte geht jedoch zum Zeitpunkt der Lieferung auf Käufer über.

16. Wenn irgendwelche Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder irgendwelcher Teil derselben, irgendwelcher Bestimmung der Einkaufsbestimmungrn von Käufer zuwider ist, prävalieren die vorliegenden Verkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart worden ist.

17. Greenchem ist jederzeit vor der Abwicklung eines Vertrages berechtigt, wenn finanzielle Umstände von Käufer Grund sind anzunehmen, dass dieser seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen wird, von Käufer Sicherheitsleistung für die Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen zu verlangen. In Ermangelung dessen ist Greenchem berechtigt den Vertrag ganz oder zu dem noch auszuführenden Teil zu annullieren, ohne dass sie dabei zu irgendwelchem Schadenersatz verpflichtet ist.

18. Greenchem ist jederzeit berechtigt, ohne richterliche Intervention und ohne irgendwelche Schadenersatzverpflichtung gegen Käufer, den Vertrag bzw. diesen zu dem noch nicht ausgeführten Teil desselben, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zwischenzeitlich zu beenden.

19. Greenchem haftet nicht für die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn, sofern und solange die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, ch höhere Gewalt verzögert, behindert oder verhindert wird, Hiervon ist u.a. die Rede in nachstehenden Fällen: - die Erfüllung einer Vorschrift auf Verlangen einer Behörde, Hafen-, örtlichen oder weiteren Behörde und/oder irgendwelcher Instanz oder Person, die angibt (angeben) eine solche Instanz oder Behörde zu sein oder in deren Namen zu handeln; - Behinderungen, Einschränkungen in Bezug auf die Produktion und/oder Zufuhr (einschliesslich Ersatz von Zufuhrlinien) und/oder die Einfuhr von Roh- und Zusatzstoffen für die verkauften Produkte und/oder in Bezug auf die Fertigung jener Produkte und/oder den Transport zu dem Lieferungsort (einschliesslich der nicht (rechtzeitigen) Leistung von Zulieferbetrieben; - Tatsachen und/oder Umstände, die Greenchem nicht vohersehen konnte oder nicht vorherzusehen brauchte und die einen solchen Einfluss haben, dass Greenchem, wenn diese Tatsachen und/oder Umstände ihr bekannt gewesen wären, den Liefervertrag nicht oder nur unter geänderten Bedingungen eingegangen wäre. Greenchem haftet nicht für die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn, sofern und solange die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, durch höhere Gewalt verzögert, behindert oder verhindert wird, Hiervon ist u.a. die Rede in nachstehenden Fällen: - die Erfüllung einer Vorschrift auf Verlangen einer Behörde, Hafen-, örtlichen oder weiteren Behörde und/oder irgendwelcher Instanz oder Person, die angibt (angeben) eine solche Instanz oder Behörde zu sein oder in deren Namen zu handeln; - Behinderungen, Einschränkungen in Bezug auf die Produktion und/oder Zufuhr (einschliesslich Ersatz von Zufuhrlinien) und/oder die Einfuhr von Roh- und Zusatzstoffen für die verkauften Produkte und/oder in Bezug auf die Fertigung jener Produkte und/oder den Transport zu dem Lieferungsort (einschliesslich der nicht (rechtzeitigen) Leistung von Zulieferbetrieben; - Tatsachen und/oder Umstände, die Greenchem nicht vohersehen konnte oder nicht vorherzusehen brauchte und die einen solchen Einfluss haben, dass Greenchem, wenn diese Tatsachen und/oder Umstände ihr bekannt gewesen wären, den Liefervertrag nicht oder nur unter geänderten Bedingungen eingegangen wäre.

20. Zu den im Artikel 20 genannten Umständen gehören jedenfalls: Krieg, Mobilmachung, Aufstand, Boykott, Zerstörungen, Seuchen, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Streik, Feuer, die gezwungene Stilllegung von Anlagen, extreme Verkehrsstagnation oder Transportverzögerungen, drastische Preiserhöhungen, die nicht an Käufer weiter gegeben werden können und weiter alle Umstände, welche den Betrieb von Greenchem oder von deren Zulieferbetrieben beeinträchtigen.

21. Greenchem wird Käufer über das Entstehen von den in den Artikeln 20 und 21 genannten Tatsachen und Umständen bald möglichst informieren und dabei – wenn möglich – mitteilen ob, inwiefern und unter welchen Bedingungen sie die Lieferungen fortsetzen wird.

22. Bei FOB- oder FCA-Lieferungen hat Käufer Greenchem vor der Anwendung des 0% MwSt.-Tarifs im Zusammenhang mit einer Lieferung innerhalb von der EU, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zu bestätigen, dass die Produkte durch sie oder in ihrem Namen nach einem anderen EU-Mitgliedstaat transportiert werden, unbeschadet des Rechts von Greenchem vor der Anwendung dieses Tarifs, nähere Information oder Beweisstücke zu verlangen.

23. Greenchem und alle mit ihr verbundenen Gesellschaften (und die in dieser Sache durch Greenchem vertreten werden) sind berechtigt alle Schulden, welche sie irgendwann gegen Käufer haben sollten, aufzurechnen gegen alle Forderungen, die Greenchem oder die mit ihr liierten gesellschaften an Käufer haben sollten, gleichwie Greenchem das Recht hat ihre Forderungen gegen gemeinte Schulden aufzurechnen.

24. Alle durch Greenchem geschlossenen Verträge und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten unterliegen ausschliesslich niederländischem Recht, es sei denn anderes wurde schriftlich vereinbart.

25. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Parteien ist der zuständige Richter in Breda.

26. Wird irgendwelche Bedingung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch, ganz oder teilweise rechtlich unwirksam, so bleiben der Vertrag und diese Bedingungen verbindlich bestehen, wobei gilt dass Parteien in Bezug auf die unwirksame Bestimmung dasjenige vereinbart haben, was rechtswirksam der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

25-06-2009

Pressemitteilung

Agrofert übernimmt AdBlue Lieferant GreenChem

Lesen Sie mehr...
25-06-2009

AdBlue Markt entwickelt sich jetzt in allen Ländern

AdBlue Markt entwickelt sich jetzt in allen Ländern

Lesen Sie mehr...
02-10-2007

Stellt OBD fest, dass kein AdBlue verwendet wird, reduziert sich die Motorleistung

Lesen Sie mehr...
02-10-2007

Großer Erfolg für das Smart System

Lesen Sie mehr...
02-10-2007

Für größere Volumen Smart XL eingeführt

Lesen Sie mehr...
AdBlue : GreenChem : Tankstellen : Euro 4 : Euro 5 : BlueCard : Harnstoff : SCR : Füllung AdBlue